EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll N · EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 8
§ 1 EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll N
Artikel 1
Nach Artikel 31 Absatz 3 dieser Beitrittsakte kann jeder neue Mitgliedstaat während der Interimszeit zwischen der Unterzeichnung der Beitrittsakte und ihrem Inkrafttreten für diesen Staat Wahlen zum Europäischen Parlament durchführen.