EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
§ 191 EAG-Vertrag
Artikel 191
Die Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2009-12-01