EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
§ 201 EAG-Vertrag
Artikel 201
Die Gemeinschaft führt ein enges Zusammenwirken mit der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung herbei; die Einzelheiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.