EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
§ 63 EAG-Vertrag
Artikel 63
Die Erze, Ausgangsstoffe oder besonderen spaltbaren Stoffe, die von den gemeinsamen Unternehmen erzeugt werden, werden den Verbrauchern nach den satzungsmäßigen oder vertragsmäßigen Bestimmungen dieser Unternehmen zugeteilt.