EWIVG · EWIV-Ausführungsgesetz
§ 12 EWIVGEröffnung des Insolvenzverfahrens
Artikel I Artikel römisch eins EWIV-Ausführungsgesetz
Jeder Geschäftsführer und jeder Abwickler ist verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, jedes Mitglied ist hiezu berechtigt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2010-08-01