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Abkommen zwischen Österreich und der Rus · Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

§ 11 Abkommen zwischen Österreich und der Rus

Artikel 11

En vigueurTexte officiel

Jede Vertragspartei wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern der anderen Vertragspartei vor allem auf dem Gebiete des Außenhandels, der Wirtschaftsverwaltung, des Tourismus, des gewerblichen Rechtsschutzes, des Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.