§ 3 Abkommen zwischen Österreich und Moldova
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß insbesondere in folgenden Bereichen Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
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Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen; Niederlassungen und Handelsvertretungen,
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Technologie- und Know-how-Transfer, angewandte Forschung, Normen- und Richtlinienwesen, industrielle Dienstleistungen,
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Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Forsttechnik, landwirtschaftliche Maschinen und Ausrüstungen,
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Agro- und Lebensmittelindustrie; Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte einschließlich Verpackungsindustrie,
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Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien einschließlich Rüstungskonversion,
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Leichtindustrie; Textilindustrie einschließlich Bekleidungsindustrie, Schuh- und Lederindustrie,
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Holzbe- und -verarbeitende Industrie, Papier- und Zelluloseindustrie,
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Haushaltstechnik und elektrische Geräte,
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elektronische und elektrotechnische Industrie,
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Metallurgie und metallverarbeitende Industrie,
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chemische Industrie einschließlich Erzeugung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Produktion und Vermarktung von Chemikalien,
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Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung, Vermarktung von mineralischen Rohstoffen einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten,
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Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung, Transport und Vermarktung von Energieträgern,
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Ausbau und Revitalisierung des Kraftwerks- und Hochspannungsleitungsnetzes sowie der Erdgas- und Erdölleitungsnetze; Energielieferungen,
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Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz,
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Bauindustrie; Herstellung von Baumaterialien einschließlich Ausrüstungen,
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Gesundheitswesen, medizinische und pharmazeutische Industrie,
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finanzielle und Bankdienstleistungen,
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Berufsausbildung und Managementschulung,
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Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Symposien, Konferenzen, Austausch von Wirtschaftsmissionen und Experten,
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Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Informationen, Dokumentationen, Publikationen, Lizenzen, Patenten ua.,
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Zusammenarbeit auf Drittmärkten.
(3) In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.