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Internationales Kakaoübereinkommen 1993 · Internationales Kakaoübereinkommen 1993

§ 16 Internationales Kakaoübereinkommen 1993

En vigueurTexte officiel

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

Artikel 16

Wahl des Exekutivkomitees

1. Die exportierenden und importierenden Mitglieder des Exekutivkomitees werden im Rat jeweils von den exportierenden und importierenden Mitgliedern gewählt. Die Wahl innerhalb jeder Kategorie erfolgt in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels.

2. Jedes Mitglied gibt alle Stimmen, die ihm nach Artikel 10 zustehen, für einen einzigen Kandidaten ab. Stimmen, zu deren Abgabe ein Mitglied nach Artikel 11, Absatz 2 ermächtigt ist, kann es aber auch für einen anderen Kandidaten abgeben.

3. Die Kandidaten, welche die größte Stimmenanzahl erhalten, gelten als gewählt.