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Internationales Kakaoübereinkommen 1993 · Internationales Kakaoübereinkommen 1993

§ 23 Internationales Kakaoübereinkommen 1993

En vigueurTexte officiel

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

Artikel 23

Mitgliederhaftung

Die Haftung eines Mitglieds gegenüber dem Rat und den anderen Mitgliedern ist auf das Ausmaß seiner Verpflichtungen in bezug auf die Beiträge beschränkt, wie sie in diesem Übereinkommen ausdrücklich festgesetzt sind. Bei mit dem Rat in geschäftlichen Beziehungen stehenden Dritten wird angenommen, daß sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Befugnisse des Rates und die Verpflichtungen der Mitglieder, insbesondere Artikel 7, Absatz 2 sowie der erste Satz dieses Artikels, Kenntnis haben.