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Internationales Kakaoübereinkommen 1993 · Internationales Kakaoübereinkommen 1993

§ 30 Internationales Kakaoübereinkommen 1993

En vigueurTexte officiel

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

Artikel 30

Lager

1. Um die Evaluierung der weltweiten Kakaolager zu erleichtern und eine größere Transparenz des Marktes zu gewährleisten, stellen die Mitglieder dem Exekutivdirektor bis spätestens Ende Mai eines jeden Jahres die Informationen zur Verfügung, die ihnen über die Kakaolager in ihren jeweiligen Ländern zum Ende des vorhergegangenen Kakaojahres vorliegen.

2. Auf der Grundlage dieser Informationen legt der Exekutivdirektor dem Rat mindestens einmal jährlich einen ausführlichen Bericht über die Weltkakaolager zur Beurteilung vor. Der Rat kann anschließend den Mitgliedern entsprechende Empfehlungen erteilen.

3. Der Rat setzt eine Arbeitsgruppe ein, die ihn bezüglich der Vollziehung der Bestimmungen dieses Artikels unterstützt.