Internationales Kakaoübereinkommen 1993 · Internationales Kakaoübereinkommen 1993
§ 5 Internationales Kakaoübereinkommen 1993
Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4
KAPITEL IV: ORGANISATION UND VERWALTUNG
Artikel 5
Errichtung, Amtssitz und Aufbau der Internationalen Kakaoorganisation
1. Die durch das Internationale Kakaoübereinkommen 1972 *1) errichtete Internationale Kakaoorganisation bleibt bestehen, wendet dieses Übereinkommen an und überwacht seine Anwendung.
2. Die Organisation übt ihre Tätigkeit aus
a) durch den Internationalen Kakaorat und das Exekutivkomitee,
b) durch den Exekutivdirektor und das sonstige Personal.
3. Der Amtssitz der Organisation befindet sich in London, sofern der Rat durch qualifizierte Abstimmung nichts anderes beschließt.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 455/1973