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Internationales Kakaoübereinkommen 1993 · Internationales Kakaoübereinkommen 1993

§ 53 Internationales Kakaoübereinkommen 1993

En vigueurTexte officiel

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

Artikel 53

Ratifikation, Annahme, Genehmigung

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die unterzeichnenden Regierungen im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen.

2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bis zum 30. September 1993 beim Depositar hinterlegt. Jedoch kann der Rat gemäß dem Internationalen Kakaoübereinkommen 1986 oder der Rat gemäß diesem Übereinkommen den unterzeichnenden Regierungen, die ihre Urkunde bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht hinterlegen können, Fristerstreckung gewähren.

3. Jede Regierung, die eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, hat bei der Hinterlegung anzugeben, ob sie ein exportierenden oder ein importierendes Mitglied ist.