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Internationales Kakaoübereinkommen 1993 · Internationales Kakaoübereinkommen 1993

§ 60 Internationales Kakaoübereinkommen 1993

En vigueurTexte officiel

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

Artikel 60

Kontenabschluß mit ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern

Der Rat regelt jeden Kontenabschluß mit einem ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglied. Die Organisation behält die von einem ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglied bereits eingezahlten Beträge ein und dieses Mitglied bleibt zur Zahlung der bis zum Wirksamwerden des Rücktritts oder des Aussschlusses (Anm.: richtig: Ausschlusses) fälligen Beträge verpflichtet; jedoch kann der Rat in Fällen, in denen eine Vertragspartei eine Abänderung nicht annehmen kann und deshalb nach Artikel 62, Absatz 2 nicht länger an diesem Übereinkommen teilnimmt, einen von ihm für angemessen erachteten Kontenabschluß festlegen.