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Abkommen zwischen Österreich und Albanie · Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen

§ 3 Abkommen zwischen Österreich und Albanie

Artikel 3

En vigueurTexte officiel

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen fördern:

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Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Forsttechnik, Maschinen und Ausrüstungen,

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Lebensmittelindustrie; Verbesserung der Verarbeitung, Lagerung und Verpackung landwirtschaftlicher Produkte,

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Leichtindustrie, einschließlich Produktion und Lohnfertigung qualitativ hochwertiger und auf dem Weltmarkt konkurrenzfähiger Textil-, Bekleidungs- und Lederwaren,

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Energiewesen; Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung, Transport, Lieferung und Vermarktung von Erdöl, Erdgas und anderen Energieträgern,

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Errichtung, Ausbau und Revitalisierung von Energiesystemen, einschließlich Kleinwasserkraftwerken,

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Metallurgie und metallbearbeitende Industrie, einschließlich Buntmetallurgie,

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Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung und Vermarktung von Bergbauprodukten und mineralischen Rohstoffen,

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Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen in allen Wirtschaftsbereichen, auch unter Teilnahme von Drittstaaten,

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Bauwesen; Herstellung von Baumaterialien und Ausrüstungen,

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chemische Industrie einschließlich Produktion von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,

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Gesundheitswesen, medizinische und pharmazeutische Industrie, einschließlich Pflanzen und Pflanzenteile,

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Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Bodenschutz einschließlich Produktion biologischer Pflanzenschutzmittel,

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Be- und Verarbeitung von Baumwolle,

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Planung, Errichtung und Betrieb von Hotels, Bürogebäuden und Freizeiteinrichtungen,

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Technologie- und Know-how-Transfer, angewandte Forschung; Austausch von Lizenzen und Patenten,

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Normen- und Richtlinienwesen,

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Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen,

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elektronische und elektrotechnische Industrie,

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elektrische Geräte und Haushaltstechnik,

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finanzielle und Bankdienstleistungen, Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen,

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Berufsausbildung und Managementschulung,

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Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Austausch von Wirtschaftsmissionen und Experten,

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Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Informationen, Dokumentationen und Publikationen.

(2) In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.