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Abkommen zwischen Österreich und Ungarn · Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische, technologische Zusammenarbeit

§ 12 Abkommen zwischen Österreich und Ungarn

Artikel 12

En vigueurTexte officiel

(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Ungarn einberufen wird.

(2) Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere:

a) Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,

b) Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Förderung und Vertiefung der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit,

c) Erstellung von Vorschlägen und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen der bilateralen Zusammenarbeit sowie Festlegung der Prioritäten,

d) Unterbreitung von Empfehlungen zur effizienteren Anwendung dieses Abkommens,

e) Erörterung anstehender Probleme sowie Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen.

(3) Im Rahmen der Gemischten Kommission können fallweise projektbezogene oder spartenspezifische Ad-hoc-Arbeitsgruppen tätig werden.