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Abkommen zwischen Österreich und Litauen · Abkommen zwischen Österreich und Litauen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

§ 11 Abkommen zwischen Österreich und Litauen

Artikel 11

En vigueurTexte officiel

(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine „Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Litauen zusammentreten wird.

(2) Zu den besonderen Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören

a) Analyse der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,

b) Abstimmung und Erschließung neuer Möglichkeiten sowie Förderung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,

c) Empfehlungen und Konsultationen zur Anwendung dieses Abkommens,

d) Unterbreitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten.