Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen · Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
§ 0 Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Armenien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
StF: BGBl. Nr. 693/1996 (NR: GP XIX RV 31 AB 98 S. 20. BR: AB 4976 S. 596. )
Die Republik Österreich und die Republik Armenien, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind
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vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,
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im Bestreben, den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische, technisch-wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
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in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,
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ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
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im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,
wie folgt übereingekommen:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. November 1996 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 mit 1. Februar 1997 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.