Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen · Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
§ 7 Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
Artikel 7
Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Armenien erfolgt in Übereinstimmung mit den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften in frei konvertierbarer Währung.