Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter · Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit
§ 2 Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter
Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne dieser Verordnung gilt die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung bei mittleren Schulen oder der Reifeprüfung bei höheren Schulen.