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Tierpfleger-Ausbildungsordnung · Tierpfleger-Ausbildungsordnung

§ 10 Tierpfleger-AusbildungsordnungFachrechnen

Theoretische Prüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Futterberechnung,

2. Zuchtberechnung,

3. Berechnung von gewünschten Konzentrationen,

4. Preiskalkulation.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Das Fachrechnen ist nach 60 Minuten zu beenden.