Übereinkommen über nukleare Sicherheit · Übereinkommen über nukleare Sicherheit
§ 25 Übereinkommen über nukleare Sicherheit
Zusammenfassende Berichte
Die Vertragsparteien nehmen durch Konsens ein Dokument an, das die auf einer Tagung erörterten Fragen und gezogenen Schlußfolgerungen enthält, und machen es der Öffentlichkeit zugänglich.