WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
§ 108 WKGWahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner Stellvertreter
7. Abschnitt Fachverbände
(1) Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 107 ist die Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2002-01-01