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WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998

§ 7 WKGEigener und übertragener Wirkungsbereich

1. Hauptstück Wirtschaftskammern und Fachorganisationen

En vigueurTexte officiel

(1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich.

(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs sind Weisungen staatlicher Organe ausgeschlossen. Ein Instanzenzug an Verwaltungsorgane außerhalb der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft ist nicht zulässig.

(3) In den übertragenen Wirkungsbereich der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft fallen jene Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die ihnen durch gesetzliche Vorschriften zur Besorgung übertragen werden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2006-06-01