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EDV-Kaufmann-Ausbildungsordnung · EDV-Kaufmann-Ausbildungsordnung

§ 10 EDV-Kaufmann-Ausbildungsordnung

En vigueurTexte officiel

Kaufmännisches Rechnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch der Rechengang auszuführen ist:

1. Prozentrechnungen,

2. Schlußrechnungen,

3. einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.