Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausb · Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung
§ 0 Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausb
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs
StF: BGBl. II Nr. 262/1998
BGBl. II Nr. 478/2005
Auf Grund des § 29h Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1996 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 142/1969 ) , in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997 , wird verordnet:
Renvoie à
- Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausb Art. 29h