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Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - · Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine)

§ 1 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz -

Artikel 1

En vigueurTexte officiel

(1) Wenn sich auf dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien in einer Kernanlage oder während einer Tätigkeit im nuklearen Bereich, wie im Absatz 2 bestimmt, ein Unfall ereignet, der zur Freisetzung radioaktiver Stoffe geführt hat oder führen kann, und diese das Territorium der anderen Vertragspartei erreichen kann, benachrichtigt die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, unverzüglich die andere Vertragspartei im Wege der Kontaktstellen.

(2) Unter „Kernanlage“ und „Tätigkeit im nuklearen Bereich“ gemäß Absatz 1 versteht man:

a) einen Kernreaktor,

b) Ausrüstung und Anlagen, die im Kernbrennstoffkreislauf verwendet werden,

c) Ausrüstung und Anlagen, die zur Behandlung radioaktiver Abfälle vorgesehen sind,

d) die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen,

e) die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Beseitigung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche Zwecke und Forschungszwecke sowie Beta- oder

Gamma-Bestrahlungseinrichtungen und

f) die Verwendung von Radioisotopen für die Energiegewinnung in Weltraumgegenständen.