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MinroG · Mineralrohstoffgesetz

§ 187e MinroGEinsatzleitung und überbetriebliches Rettungswerk

Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Anlagen (Anm.: aufgehoben) Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Anlagen Anmerkung, aufgehoben) Fremdenbefahrungen

En vigueurTexte officiel

(1) Die Leitung und Durchführung des Rettungswerkes obliegt dem Betriebsleiter. Im Notfallplan kann eine abweichende Regelung hinsichtlich der betrieblichen Einsatzleitung vorgesehen werden.

(2) Sofern bei Natur- oder Industriekatastrophen oder bei Unfällen oder gefährlichen Ereignissen (§ 97) hervorkommt, dass ein erfolgreiches Rettungswerk mit den im Notfallplan vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr gewährleistet werden kann, insbesondere, wenn Umfang und Dauer des Rettungswerkes die Einsatzleitung überfordern oder die betrieblichen Hilfsmannschaften und Hilfsgeräte nicht ausreichen, geht die Leitung und Durchführung des Rettungswerkes auf den Landeshauptmann über (überbetriebliches Rettungswerk).