MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 20 MinroGSchurfbericht
I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt
Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde über die in Freischürfen durchgeführten Arbeiten ein Bericht (Schurfbericht) vorzulegen. In ihm ist auch das Ergebnis der Arbeiten bekanntzugeben.