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MinroG · Mineralrohstoffgesetz

§ 33 MinroGÜberscharen

II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt

En vigueurTexte officiel

Eine Überschar ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, der

1. ein Vorkommen der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe enthält oder

2. an ein Grubenmaß angrenzt oder

3. ganz oder teilweise von Grubenmaßen und Überscharen oder

4. nur von Überscharen umgeben ist, sofern in den in Z 2 und 3 genannten Fällen aus Platzmangel kein Grubenmaß gelagert werden kann.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2002-01-01