MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 8 MinroGSchurfberechtigung
I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt
Zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit ist eine Schurfberechtigung erforderlich.