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MinroG · Mineralrohstoffgesetz

§ 88 MinroG

I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt

En vigueurTexte officiel

Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde ein Bericht über die durchgeführten Arbeiten zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis des Suchens und Erforschens derartiger Strukturen bekanntzugeben.