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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 184 AEUVArtikel 184 (ex-Artikel 168 EGV) Artikel 184, (ex-Artikel 168 EGV)

TITEL XIX TITEL römisch neunzehn FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND RAUMFAHRT

En vigueurTexte officiel

Bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms können Zusatzprogramme beschlossen werden, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung der Union auch finanzieren.

Die Union legt die Regeln für die Zusatzprogramme fest, insbesondere hinsichtlich der Verbreitung der Kenntnisse und des Zugangs anderer Mitgliedstaaten.