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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 247 AEUVArtikel 247 (ex-Artikel 216 EGV) Artikel 247, (ex-Artikel 216 EGV)

ABSCHNITT 4 DIE KOMMISSION

En vigueurTexte officiel

Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates, der mit einfacher Mehrheit beschließt, oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.