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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 292 AEUVArtikel 292

ABSCHNITT 1 DIE RECHTSAKTE DER UNION

En vigueurTexte officiel

Der Rat gibt Empfehlungen ab. Er beschließt auf Vorschlag der Kommission in allen Fällen, in denen er nach Maßgabe der Verträge Rechtsakte auf Vorschlag der Kommission erlässt. In den Bereichen, in denen für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit vorgesehen ist, beschließt er einstimmig. Die Kommission und, in bestimmten in den Verträgen vorgesehenen Fällen, die Europäische Zentralbank geben Empfehlungen ab.