Gründung einer Bundespensionskasse AG · Gründung einer Bundespensionskasse AG
§ 6 Gründung einer Bundespensionskasse AGVollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. Hinsichtlich des § 4, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz,
2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.