Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung · Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung
§ 8 Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung
B. Besondere Bestimmungen für die Prüfung der Ärzte
Die Prüfungskommission für die ärztliche Prüfung besteht unter dem Vorsitze des Landes-Sanitätsreferenten oder eines bei dessen Abgang vom Minister des Innern ernannten Präses aus fünf Vertretern der zu prüfenden Gegenstände.