Journalistengesetz · Journalistengesetz
§ 10 Journalistengesetz§ 10. Paragraph 10,
Auflassung der Zeitungsunternehmung
Wird die Zeitungsunternehmung aufgelassen, so kann dem Redakteur nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden, wenn nicht gemäß § 4 oder zufolge Vertrages eine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist.