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AngG · Angestelltengesetz

§ 16 AngGRemuneration. § 16. Paragraph 16,

Artikel I. Artikel römisch eins.

En vigueurTexte officiel

Falls der Angestellte Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat, gebührt sie ihm, wenngleich das Dienstverhältnis vor Fälligkeit des Anspruches gelöst wird, in dem Betrage, der dem Verhältnisse zwischen der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird, und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2018-12-23