Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebe · Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)
§ 7 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebe§ 7. Paragraph 7,
Artikel III. Artikel römisch drei. Vereinbarung über Kriegsbeschädigte, welche nicht in der Wehrmacht des anderen Vertragsteiles gedient haben, sowie über ihre Angehörigen und Hinterbliebenen.
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 dieses Artikels werden sinngemäß auf Angelegenheiten der Kriegshinterbliebenen sowie der Angehörigen von Kriegsvermißten und Kriegsbeschädigten angewendet.