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GAngG · Gutsangestelltengesetz

§ 37 GAngG

En vigueurTexte officiel

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 229/1937 )

(2) Eine Kaution, die für die sachgemäße Ausführung einer bestimmten Arbeit bestellt wurde, kann mangels anderer Vereinbarung erst nach Vollendung und Genehmigung der Arbeit zurückgefordert werden; die Genehmigung oder Bemängelung hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1937-07-11