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Übereinkommen (Nr. 2) über die Arbeitslo · Übereinkommen (Nr. 2) über die Arbeitslosigkeit

§ 7 Übereinkommen (Nr. 2) über die Arbeitslo

En vigueurTexte officiel

Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Mitteilung durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes stattgefunden hat. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, die ihre Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt haben eintragen lassen. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1949-03-31