Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitsze · Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitszeit (Gewerbe)
§ 8 Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitsze
Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
1. Um die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erleichtern, muß jeder Arbeitgeber:
a) durch Anschläge an gut sichtbarer Stelle im Betrieb oder an einem anderen geeigneten Ort oder auf sonst eine von der Regierung genehmigte Weise Beginn und Schluß der Arbeitsstunden oder bei Schichtarbeit Beginn und Schluß jeder Schicht bekanntgeben. Die Arbeitsstunden müssen so festgesetzt werden, daß sie die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Grenzen nicht überschreiten, und dürfen, einmal bekanntgemacht, nur in der von der Regierung genehmigten Art und Weise abgeändert werden;
b) in gleicher Weise die während der Arbeit gewährten Ruhepausen, die nicht als Arbeitszeit gelten, bekanntgeben;
c) alle auf Grund der Artikel 3 und 6 dieses Übereinkommens geleisteten Überstunden in ein Verzeichnis eintragen nach den Vorschriften der Landesgesetze oder der Verordnungen der zuständigen Behörde.
2. Die Beschäftigung einer Person außerhalb der nach Absatz a festgesetzten Arbeitsstunden oder während der nach Absatz b festgesetzten Ruhepausen gilt als ungesetzlich.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1949-03-31