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Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschäd · Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen

§ 3 Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschäd

En vigueurTexte officiel

Dieses Übereinkommen bezieht sich nicht auf:

1. Seeleute und Fischer, für die ein späteres Übereinkommen Vorsorge treffen soll;

2. Personen, für die eine besondere Regelung gilt, die mindestens der im vorliegenden Übereinkommen vorgesehenen gleichwertig ist.