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Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschäd · Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen

§ 9 Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschäd

En vigueurTexte officiel

Die verletzten Arbeitnehmer haben Anspruch auf ärztlichen Beistand und auf die infolge des Unfalles erforderliche chirurgische Behandlung und Versorgung mit Arznei. Die daraus erwachsenden Kosten sind von dem Arbeitgeber, den Einrichtungen der Unfallversicherung oder den Einrichtungen der Kranken- oder Invalidenversicherung zu tragen.