VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 16 VBGKinderzuschuss
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen
Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Kinderzuschuss , soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zuschüsse gebühren. § 4 GehG ist sinngemäß anzuwenden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2019-03-26