VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 27 VBGAnspruch auf Erholungsurlaub
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen
Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2024-10-10