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VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948

§ 60a VBGVerwendungsbezeichnungen

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes

En vigueurTexte officiel

(1) Für die Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes sind die in § 231c Abs. 1 BDG 1979 festgelegten Amtstitel als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, wobei an die Stelle der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6 die Entlohnungsgruppen k1 bis k6 treten.

(2) Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.