VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 79 VBGGeheimhaltung seitens sonstiger Organe
ABSCHNITT VII ABSCHNITT römisch sieben
Für Organe, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Geheimhaltung besteht, gilt § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979.
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