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Verfassung der Internationalen Arbeitsor · Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

§ 22 Verfassung der Internationalen ArbeitsorArtikel 22

Kapitel II – Verfahren Kapitel römisch zwei – Verfahren

En vigueurTexte officiel

Jedes Mitglied verpflichtet sich, dem Internationalen Arbeitsamt jährlich einen Bericht über seine Maßnahmen zur Durchführung der Übereinkommen, denen es beigetreten ist, vorzulegen. Die Form dieser Berichte bestimmt der Verwaltungsrat; sie müssen die von ihm geforderten Einzelheiten enthalten.