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Verfassung der Internationalen Arbeitsor · Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

§ 36 Verfassung der Internationalen ArbeitsorArtikel 36

Kapitel III – Allgemeine Vorschriften Kapitel römisch drei – Allgemeine Vorschriften

En vigueurTexte officiel

Abänderungen an dieser Verfassung, die von der Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden, Delegierten beschlossen worden sind, treten in Kraft, sobald zwei Drittel der Mitglieder der Organisation sie ratifiziert oder angenommen haben. Dabei müssen diese zwei Drittel fünf der zehn Mitglieder einschließen, die im Verwaltungsrat als Mitglieder vertreten sind, denen nach Artikel 7, Absatz 3, dieser Verfassung wirtschaftlich die größte Bedeutung zukommt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1954-05-20